( 174 ) dienen wird, von den Geriches= und andern Behörden ber in Unsern Erblanden, mictelst Mandaes vom 12ten September 1812. publicirten Taxordnung Cap. 1. Tit. I. II. III. und, insoweie diese für einige besondere Gegenstände seitdem durch spätere gesetzliche Dis- positionen abgeändert worden, den le-tteren nachzugehen; jedoch bleibe dasjenige, was im Anhange des III##n Ticels wegen der Diener-, Boten= und Nachrichter-Geböhren fest- gesehe ist, zur Zeic Hiervon ausgenommen. II. Wegen der Paerimonial-Geriches-Behörden vom tandkreise bewendet es, bis zu anderer Anordnung, zwar fernerhin bei der mitelst Ober- Ames-Patenes vom 1 4en April 1310. publicirten Tarordnung. In allen denjenigen Fällen aber, wo die darinnen ené- haltenen Vorschriften niche gnügliches Anhalten geben, haben diese Gerichtsbehörden nach oben erwähnter erbländischer Taxordnung und den deshalb Scakt gefundenen Abänderungen gleichfalls sich zu richten. III. Die Gebühren der Advocacen und Anwälde in Prozeß- und aufsergerichtlichen Sachen sind allenchalben, nach Maßgabe Cap. II. der erbländischen Taxordnung, zu liquidiren und einzufordern. Gegenwärtige Verordnung crice mie dem Anfange des Jahres 1824. kn volle Wirk- samkeit und haben sich sämmeliche Gerichtsobrigkeicen, so wie Alle, welche solches angeher, dem gemäs zu bezeigen. "“ Gegeben zu Budissin, am 10°en November 1823. t von Kiesenwetter. Ernst Friedrich Hartz, S. Ausgegeben zu Oresden, am 26sten Novembet 1823