(' 475 ) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 26. 30.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, die Bestrafung derjenigen jungen Mannschaften, welche sich der Gestellung zur Rekrutenaushebung widerrechtlich entziehen, betreffend; dom 22sten November 1825. Ven GOTTGEE Gnaden, Friedrich August,König von Sach- sen 2c. 2c. 20. Liebe geereue. Da zu bemerken gewesen ist, daß sich zeieher viele Militairpflichtige der Aushebung zum Kriegsdienste widerrechtlich entzogen haben, so finden Wir für nörhig, daß, in Hinsiche der persönlichen Gestellung der jungen Mannschafe vor die Rekrutirungsbehörden, nicht allein von den Obrigkelcen mie mehrerem Nachdruck verfahren, sondern auch das ungebührliche Ausbleiben der Millralrpflichcigen mit dem gänzlichen Verluste der außerdem für selbige sprechenden Befreiungsgruͤnde bestraft werde, und verordnen demnach Folgendes: 1.) Die Gerichesobrigkeiten sind dafür veraneworclich, daß die gesammrte, in dem milicairpflichtigen Alter stehende Mannschaft ihres Bezirks, ohne irgend eine Ausnahme, zu Auêmittelung ihrer Diensttüchtigkeic und übrigen Verhältnisse, an dem vom Ames- baupkmann des Bezirks bestimmten Orce und Tage, vor demselben persönlich gestelle, und daß zu dem Ende ein Jeder, welcher sich mie obrigkeitlicher Erlaubniß von seinem Wohnorte entfernt hat, zum Gestellungstermine in Zeiten einberufen werde. 2.) Alsbald nach Ablauf dieses Termins sind die ausgebliebenen, und über ihre Abwesenheit nicht vollständig gerechtfertigten Milltairpflichtigen, wenn es bekannt ist, daß Gesetzsammlung 1823. (35)