Gesetzsammlung Königrenn Sachsen. 1. — — 1.) ekanntmachung. Auf Hoͤchsten Befehl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar den zwoͤlften Maͤrz, den achtzehnten Junius und den zwoͤlften Novem— ber, in hiesigen Landen gefeiert werden. Wegen der an diesen Bußtagen in den Kirchen abzulesenden und zu erklaͤrenden biblischen Abschnitte und Texte, ingleichen wie es mit Begehung derselben, gleich den hoͤchsten Festen, und sonst dießfalls zu halten ist, daruͤber geben die gewoͤhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben vom heutigen Tage die naͤhere Vorschrift. Dresden, am 16ten Januar 1824. Koͤnigl. Saͤchs. Kirchenrath und Oberconsistorium. Gesetsammlung 1324. (1)