— 4 le Jwischen der Königlich Sichsischen Landesregierung und der Fürstlich Reussischen der jüungern tinie gemeinschaftlichen kandesregierung in Gera, ist, wegen gegenseiriger Gestel- lung der Jagd-- und Forstverbrecher in das Gericht, in dessen Bezirke der Jagd= und Forstfrevel begangen ward, folgende Uibereinkunft getroffen worden. F. 1. Wenn sich der Fall ereignet, daß ein Königlich Saächsischer Unterthan im Fürstlich Reussischen der jüngern tinie Terriorio, oder ein Fürstlich Reussischer Unkerrhan im Kö- niglich Sächsischen Gebiece, ein Jagdverbrechen innerhalb oder außerhalb des Waldes ver- üben, oder auf unstreitigem Waldgrund und Boden, es mag derselbe im landesherr- lichen oder Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Be- schädigung der Hölzer, Grasen, Hüchen, Moosscharren und Srreureissen sich schuldig mochen sollte; so soll ein solcher, es sei eine Pfändung erfolgt oder niche, gehalten seyn, sich auf die an ihn ergehende tadung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Be- börde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder Gerichtee, unter dessen Gerichtsbarkeic er sich des Verbre- chens schuldig gemacht hac, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd= und Waldfrevel sowohl, als die bei Gelegenheie derselben und uno aciu continuo mit die- sen begangenen andern Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bei der Pfändung, untersucht und bestraft werden. K. 2. Damite dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdecke werden können, soll den Forstbedienten oder den bestohlnen Eigenthümern nachgelassen bleiben, Kc 1•° )