64) lediglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Amts- oder Gerichtsexpedition wesentlich ist und der Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden beim Amte eder Gerichtsverwalter, ohne besondere Requisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichts- person, Haussuchung zu thun. 6. 3. * Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Cieationen solk, ohne besondere Regquisition, nur gegen Vorzeigung der schrifrlichen offenen tadung, bei demjenigen Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnt, und auf mündliche Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet, und dieses auf die Citation ange- merkt werden. l 7. Was die Bestrasung der Verbrecher betriffe, so sollen zwar die im Konigreiche Sachsen sich vergehenden Fürstlich Reussischen Unterthanen nach den Königlich Sächsi- schen tandesgeseben, bingegen die Königlich Sächsischen Unterthanen, welche in den Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Landen Forstverbrechen begehen, nach den Fürstlich Reussischen Gesehen, in der Regel bestraft werden; es soll jedoch bei einer etwa Scate findenden bedeurenden Verschiedenbeic der in beiden landen auf dieselben Vergehen stehen- den Sterafen, da, wo die härtere Serafe eintrite, ein angemessenes Verhäleniß zu der gelindern Serase, welche den Verbrecher, bei gleichem Vergehen, nach den Gesetzen seines Wohnorts getroffen härce, beobachtet werden. G. 5. Nach beendigeer Untersuchung wider die Jagd= und Forstverbrecher, und fofore nach Eingang der deshalb, mie Beifügung des constleuirten Liquicki, zu erlassenden Requl-