— ( 3) 1.) Es wird gestaktet, von einem durch Leipzig gehenden Frachteransporte, unter fortwährender Regileaussiche, sowohl einen Theil der tadung ab= als auch demselben ein- zelne und mehrere Frachtstücke zuzuladen. 2.) In beiden Fällen wird das auf der Achse bleibende Gut mie Erhebung der Handelsabgaben Königlicher und städtischer Seits verschont. 3.) Die in teipzig abgeladenen einzelnen Frachestücke unterliegen der Vernehmung mit den teipziger Handelsabgaben. 4) Es wird gestattet, ganze Wagen mie durchgehenden Gütern abgabenfrei in teipzig umzuladen, es mag nun die tadung mit Frachtbriefen auf teipziger Handelshäuser, oder mie solchen, die unmiteelbar auf einen andern Ore gerichtet worden, versehen seyn. Dafern aber das umzuladende Frachtgut niche beisammen bleibe, sondern zerstreuc in einzelnen Frachtstücken nach verschiedenen Seraßenricheungen weiter verladen wird, so höre obige Befreiung auf und es muß der Betrag der teipziger Handelsabgaben von der gan- zen tadung, jedoch Königlicher Seies uncer Zurechnung der etwa berelés erlegten Grenz- accise, entrichtet werden. . 5.)SämmtlicheAb-,Um-undZuladungenmüssenaufdemAcciseplatze,undnoch an demselben Tage, an welchem der Fuhrmann auf den Platz gelangt ist, oder spaͤtestens an dem darauf folgenden Tage geschehen; jedoch werden in beiden Fällen die Sonn= und Feierkage niche gerechner. Hat man obigen Zeitraum vorbei streichen lassen, so müssen die tarifmäßigen Handelsabgaben von der ganzen tadung erlege werden. 60.) Das Umladen ganzer Frachten, so wie das Zuladen einzelner Colli, kann in der Börccher= und der dieser vorhergehenden Woche der jährlichen drei Messen, niche Statt finden. 7.) Inwiefern von den, auf diese Weise durch Leipzig auf einer Achse, oder mit Umladung der ganzen Fracht gehenden Waaren die Grenzaccise noch nicht zur Erhebung gekommen seyn sollte, ist mit letzterer bei der Koͤnigl. Obereinnahme in Leipzig nach den Vorschriften des Grenz-. Accise-Mandats vom 26sten März 1822. zu verfahren. B.) Von den nach §. 4., in ganzen Frachten umgeladenen durchgehenden Gürern ist eine Abgabe von einem Groschen —= für jeden Cenener Brutto zur städtischen Handels- Abgaben-Casse zu enerichten. 0.) Hunsichtlich der mie der ordinären Post eingehenden Durchgangsgüter verbleibe es bei der Vorschrife dieses Tten F. Zum 12ten g. Wenn Wein und Branntwein jeder Art, von dem die Leipziger Handelsabgabe erlegt worden, von Leipzig in das Inland versendet wird, so werden, auf Verlangen von Seiten der Tranksteuer- und General-Accise= Einnahme, hierauf Passirzectek ertheilt.; es muß aber beim Empfange derlelben die geordnete Tranksteuer von dem Versender nachenrrichter