Gesetzsammlung für das Königreich Sach sen. 3. 4.) Verordnung der Landesregierung, die Ausuͤbung des sogenannten Reiheschankes auf dem Lande betreffend, vom 14ten Febtuar 1824. Von GOLTZEES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. v. u. tiebe getreue. Wir finden Uns bewogen, über die Ausübung des sogenannten Reihe- schankes auf dem tande folgende Bestimmungen zu ercheilen. 1. In einem Dorfe, in welchem ein Gasthof oder eine andere Schenkstäcce vorhanden ist, soll ein Reiheschank nur gestattet werden, wenn derselbe entweder auf einer landes- herrlichen Concession beruher, oder durch eine rechtskräftige Entscheidung anerkanne, oder durch unvordenkliche Verjährung besonders bergebracht worden ist. 2. In keinem Dorfe darf ein Reiheschank an mehreren Orten zu gleicher Zeit ausgeübe, auch hiervon um deswillen, weil dessen Einwohner unter mehrere Gerichtsbarkeiten ge- SEesetzsammlung 1824. ( 53)