(32) bören, oder die Wohnungen derfelben, z. B. durch einen Fluß, von einander getrenne sind, oder aus irgend einem andern Grunde, eine Ausnahme, ohne Genehmigung Unserer tandesregierung, niche nachgesehen werden. Demjenigen, welcher einen Reitzeschank ausübt, ist nicht erlaube, ein Zeichen des Schanks auszuhängen, zu beherbergen oder Ausspannung aufzunehmen, Tanz und Musik zu halten, zu speisen und Gäste zu sehen; und es mag sich bierbei darauf, daß das eine oder andere dieser Besugnisse seie undenklichen Zeiten ungehinderc ausgeübe worden sei, mit Erfolg niche bezogen werdenz dagegen bewendec es, wenn diesfalls eine von Unserer tandesregierung ertheilte Erlaubniß, oder eine, vor Publicatlon dieser gesetzlichen Vor- schrife erfolgte, rechtskräftige Enescheidung beigebracht wird, bei densrlben, so wie auch in denjenigen Dörfern, wo ein Gasthof oder eine andere Schenkstätte sich nicht besinder, den Einwohnern des Dorfs nachzulassen ist, das Bier in Gesellschaft bei Demjenigen, welcher den Reiheschank ausübt, zu genießen, und tetzterer solchen Falls an die Gäste auch zu- gleich Brannewein in einzelnen. Gläsern verkaufen darf. Der Reiheschank kann von einer Dorsgemeinde einem Micgliede derselben, vermöge eines Pacht, oder andern Contracts, zur alleinigen Ausübung überlassen werden, wenn nicht ein , durch eine frühere rechtskraͤftige Entscheidung, oder sonst begründetes Ver- bietungsreche eines Dricten entgegen stehet; es bleibt jedoch auch außerdem Unserer landes- regierung ferner vorbehalten, in einzelnen Fällen, auf deshalbige Beschwerden, oder aus polizeilichen Gründen, die alleinige Ausübung des Reiheschanks durch das dazu berechtigte Indiolduum zu jeder Zeic, unerwartet der Beendigung des Rechesverhälenisses, mirteltt dessen die alleinige Ausubung des Reiheschanks einem bestimmten Individnum übercragen worden ist, untersagen zu lassen.