( 33) Nach dieser, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten Julius 1706. und des Mandats vom oten März 1818. den Oorfgemeinden besonders bekannt zu machenden Verordnung haben sich sämmtliche Gerichtsobrigkeiten auf dem tande, niche nur bei Enc- scheidung der wegen Ausübung eines Reiheschankes etwa vorkommenden Srreitigkeiten, gehorsamst zu achten, sondern auch selbst Aussiche zu sühren ,damite deren Bestlmmungen nicht entgegen gehandele werde. Gegeben zu Dresden, am 14ten Februar 1824. Freiherr von Werkhern. Friedrich Moßdorf, 8. Ausgegeben zu Dresden, am zten Maͤrz 1824.