(35 ) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 4. 5.) Mua un da t, über den Anfang der Beweisfrist in devoloirten Rechtssachen, und über Compromisse auf Verlängerung der Nothfristen, oder auf Sistirung des Processes während derselben, vom üsten April 1824. . .- WJR Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. finden Uns bewogen, Folgendes gesetzlich zu bestimmen: J. Uiber den Anfang der Beweisfristen in devolvirten Rechtssachen. . 1. Bei den in der Appellationinstanz zu fällenden Erkennknissen, worin entweder auf Beweis gesprochen, oder ein früheres Erkenntniß auf Beweis wiederhergestelle oder be- stärigt wird, ist es dem richcerlichen Ermessen überlassen, zugleich mie zu bestimmen, daß die Beweisfrist erst von der beim Richter erster Instanz erfolgten Publication der Re- missorialien, oder deren abschriftlichen Zufertigung anfangen solle. . 2. Eine solche Bestimmung soll insonderheit dann geschehen, wenn durch den frühern Eintritt der Beweisfrist eine gründliche Ausarbeicung des Beweises für die Sachwaller, Gesetzsammlung 1824. (6)