( 35 ) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 7. —————t 8.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Anwendung des unterm 1sten April 1824. erlassenen Mandats über die Beweiöfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Compromisse auf Verlänge- rung der Nothfristen, oder auf Sistirung des Prozesses während derselben, in der Oberlausitz betreffend, vom 1 4ten April 1324. Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 2c. rc hiebe gekreue. Da das im vierten Seücke der Gesetzsammlung jetzigen Jahres ent- baltene, unterm 1sten April 1824 erlassene, bei Unserer Landesregierung ausgefercigee Mandat über den Anfang der Beweisfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Com- promisse auf Verlängerung der Nochfristen , oder auf Sistirung des Prozesses während derselben, auch für das Markgrafthum Oberlausig Guͤltigkeit hat; so wird solches sämmtlichen Gerichtsobrigkeiren, Behörden und Unterthanen zur Nachachcung andurch bebanne gemacht. Gegeben zu Budissin, am 14ten April 1824. Herrmann. . Ernst Friedrich Harz, Ausgegeben zu Dresden am isten Mai 1827. Gesetzsammlung 182.. (10 )