Gesetzsammlung Königreng Sachsen. 8. 9.) Reseript der Landesregierung an das Oberhofgericht zu Leipzig, die Abldsung der Dienste und Frohnen betreffend, vom 2 ästen Februar 1324. Vor GOTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe getreue. Zur Begünstigung und Erleichterung der Ablösung der Dienste und Frohnen, wollen Wir niche allein die Bestätigung der, über die Aushebung der zeitherigen Frohn= und Dienstverhälenisse, zwischen Gursherren und Unterthanen geschlossenen Verträge, wegen Unfres darunter versirenden lehnsherrlichen Interesse, niche aufhalten oder behindern lassen, sondern es soll auch ein Widerspruchsrecht der Mitbelehnren, der Fideicommiß= oder Wiederkaufs- Interessenten und der Realgläubiger dagegen nur in soweic anerkanne und in Obache genommen werden, daß durch das von dem dienstberechtigeen Gute für die aufzuhe- benden Dienste und Frohnen zu empfangende Aequivalent und die demselben anzuwei- sende Bestimmung, die unveränderte Erhaltung des vorherigen Gurswerths völlständig zu sichern sei. Auch' soll im Falle der in Frage stehenden Ablösung solcher Dienste, welche ganze Gemeinden, oder ganze Klassen ihrer Mitglieder in gleicher Arc und auf gleiche Weise zu leisten haben, bei desfalls unter ihnen enestehenden Gesetzsammlung 1324. (11 )