Gesetzsammlung Köniareng Sachsen. 9. ————1“““ 11.) NVvertissemenk, die Einladung zur Theilnahme an der Dresdner Indusiie= Ausstellung betreffend, vom 26sdten Mai 1324. Se. Königl. Majestät zu Sachsen rtct. ꝛc. ꝛc., baben anzu— befehlen allergnaͤdigst geruhet, daß mit der zu Dresden jaͤhrlich gehaltenen oͤffentlichen Ausstellung der zu den bildenden Kuͤnsten gehoͤrigen Arbeiten, auch eine aͤhnliche Ausstel— lung von Erzeugnissen des inlaͤndischen gesammten Gewerbfleißes verbunden werden soll. Es werden daher alle inlaͤndische Kuͤnstler, Fabrikanten und Handwerker eingeladen, diese zu Befoͤrderung des vaterlaͤndischen Kunstfleißes gereichende Anordnung, durch Ein— sendung der hierzu geeigneten Gegenstaͤnde, thaͤtigst zu befoͤrdern, sich hierbei aber nach folgenden Vorschriften genau zu richten. 5. 1. Zur öffentlichen Ausstellung eignen sich alle Erzeugnisse und Erfindungen aus dem ganzen Gebiece des inländischen Kunst= und Gewerbfleißes, so wie der tandwirhhschafe, welche sich durch Neuhelt oder durch vorzügliche und verbesserte Gestaltung auszelchnen, und deshalb zur öffentlichen Kenntniß und Anschauung gebracht zu werden verdienen; dahin gehören auch Maschinen, Modelle oder Zeichnungen, Werkzeuge, Geräehschaften, so wie Proben von veredelten in= und auch ausländischen roben Narurerzeugnissen. Gesetzsammlung 1824. (.12 )