(65) Gesetzsammlung Königreng Sacsen. 10. 12) Mandat, die -Aufhebung des Sanitaͤts-Collegii, und die, in deren Folge, zur Besorgung der Medicinal-Polizei-Pflege im Lande getroffenen Einrichtungen betreffend, vom üsten Juni 1824. Wag# Friedrich August, von GTTOES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben zu bemerken gehabt, daß bei den, in Absicht auf die Besorg- ung der Medicinal-Polizei-Pflege in oberer Instanz, in den hiesigen Landen bisher bestandenen, durch das unterm 15ten September 1768, wegen Errichtung eines Sani- täts-Collegii, zur Verbesserung des Medicinalwesens ergangene Mandat, bestimmeen Einrich- tungen, theils die Regierungs-Colletzia des, bei den dahin Bezug babenden Berathungen und Beschlüssen nöthigen, arzneiwissenschaftlichen Beirathes großentheils entbehret haben, tbeils es den Sanitätsbehörden an der erforderlichen Krafe, um in den Angelegenheiten der Gesundheitspflege eine zweckmäßige Wirksamkeic zu beweisen, oftmals ermangele hat. In dessen Betracht sehen Wir die Abänderung der vorgedacheen Einrichtungen für nothwendig an, und haben deshalb Nachstehendes festgesetzt und angeordner: 1. Das zeitherige Sanitätscollegium wird mit dem Schlusse des Monates Juni dieses Jahres gaͤnzlich aufgehoben; mit dem naͤmlichen Zeitpunkte hoͤren auch die polizeilichen Gesetzsammlung 1824. ( 15 )