( 66) Obliegenheiten und Befugnisse auf, welche die medicinische Facultät in telpzig, nach Vorschrife des Mandats vom 1 3ten September 17608, und der in solcher Beziehung ertheilten spätern Anordnungen, bisher zu erfüllen und auszuüben hatte. Dahingegen haben Wir der hiesigen andesregierung einige Hof= und Medicinal- Räthe, der Ober-Ames. Regierung zu Budissin aber einen Medicinalrath, zu ärztlichen Beisitern zugeordnet, und es werden diese, vom üsten Juli dieses Jahres an, führohin bei allen auf die Medicinal-Polizei-Pflege Bezug habenden Gesetzgebungs= und Ver- walcungs. Sachen, welche bei den genannten Collegiis zur Berathung und Eneschließung gelangen, wie nicht weniger, nach dem Ermessen des Canzlers und der ODepartements- Direckoren, so wie resp. des Ober-Amtés-Regierungs-Präsidenten, bei den über andere Gegenstände, bei welchen medicinische Rücksichten einschlagen, zu fassenden Beschlüssen zugezogen werden. Die Beameen, auch sonstige Obrigkeiten, ingleichen die Physici, haben, von dem bemerkeen Tage an, ihre wegen medicinalpolizeilicher Gegenstände zu erstattenden Anzeigen und Berichte lediglich zur Landesregierung, und resp. zur Ober-Amts-Regierung, einzureichen. 2. In Ansehung der bei der medicinischen Facultäaͤt zu Leipzig vorzunehmenden Pruͤfun— gen der Medicinalpersonen bewendet es bei der bisherigen Verfassung. Die dem Sanitaͤts-Collogio zeither obgelegenen Pruͤfungen der Aerzte, Wundaͤrzte, Apotheker und Hebammen aber werden, vom üsten Juli dieses Jahres an, durch eine aus dem Mittel der chirurgisch-medicinischen Academie allhier bestellte Deputation verrichtet werden, und es ist in allen, diese Prüfungen betreffenden Angelegenheiten an die Direc- tion der Academie sich hinführo zu wenden. 3. Die chirurgisch-medicinische Academie, und die mit ihr verbundene Thierarzneischule sind, von dem ofr erwähnten Zeitpunkte an, in allen bei ihnen vorkommenden Bezlehungen der tandesregierung subordiniret.