( 60) Gesetzsammlung Königrenng Sachsen. 11. — — 13.) Verordnung der Landesregierung, die Erläuterung der Dorf-Feuer-Ordnung vom Jahre 1775. ruͤcksichtlich des gefährlichen Zusammenbauens betreffend; vom 14ten Mal 1324. Vor OTIES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 1c. htiebe getreue. In der Dorf-- Feuer-Ordnung vom 18en Februar 1775. Cap. I. . 1. (Cod. Aus. Ilte Forts. Abth. 1 S. 711.) ist zwar den kocalobrigkeiten bereits zur Pflicht gemacht, darauf Bedache zu nehmen, daß die aufzuführenden Gebäude, soviel möglich, von einander entfernt werden. Wir befinden jedoch für nöthig, diese Anordnung dahin zu erläutern, daß künftig die Obrigkeiten, bei eigner Verantworkung, die Bauenden direce dazu anhalten sollen, die Gebäude, besonders wo Feuersbrünste gewesen, niche wieder an einander, sondern in Zwischenräumen aufzuführen. Es haben sich daher sämmrliche Obrigkeiten hiernach gebührend zu achten. Gegeben zu Dresden, am 14ten Mai 1324. « Freiherr von Werthern. Wilhelm Ludwig Ackermann, S. Gesetzsammlung 1824. (614 )