( 70) 14.) Verordnung der Landesregierung, die Erlauterung der Generalien vom 23sten December 1812, und 19ten März 4817. rücksichtlich der über vorgefallene Brandschäden zu erstattenden Anzeigen betreffend; vom 1#4ten Mai 1824. Ven GOT#E# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2. 1. Liebe getreue. Die Befolgung der in dem Generali vom 23 sten December 1312. 6. 1. (Cod. Aug. IIl#e Fores. Abth. I. S. 503.) enthaltenen Vorschrift, daß die Obrigkeic eines Abgebrannten, binnen der ersten vierzehn Tage nach dem Brande, über den Immobiliarverlust ausführlichen bestimmten Bericht, bei zwanzig Thalern Strase, zu Unserer Brand-Versicherungs= Commission zu erstatten habe, hat hin und wieder um deswillen, weil nach dem Generali vom 10°6en März 1817. 8. 2. (ibid. S. 540.) die Anzeigen und Anschläge über das bei Feuersbrünsten verloren gegangene, völlig ruinirte, oder nur zum Theil beschädigte Feuergeräth von den Eigenthümern desselben, binnen vier Wochen, von Zeit des Brandes an gerechnet, übergeben, von der Obrigkeit aber, unter deren Jurisdiction der Brandschaden entstanden, ebenfalls bei zwanzig Tha- lern Strafe, zugleich mie dem über die Brandschäden zu erstattenden Hauptberichte, bei Unserer Brand-Versicherungs-Commission eingereicht werden sollen, Anstand gefunden. Wir finden Uns dadurch bewogen, diese Vorschriften dahin zu erläutern, daß die Obrigkeiten künstig den Hauptberiche über vorgefallene Brandschäáden jedesmal binnen vierzehen. Tagen, von Zeie des entstandenen Brandes an gerechnet, und ohne auf die von den Eigenthümern der beschädigeen Feuergerächschaften deshalb zu machende Agnzeige zu warten, an Unsere Brand-Versicherungs = Commission zu erstacten, verbunden seyn sollen, und dagegen wegen des Verlust's an Feuergeräth, nach Besinden, beson-