e Gesesammlung Königrennt Sachsen. 12. die Ausübung der innern Heilkunde betreffend; vom 1 Ken Juni 1824. Wag# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, zu desto meb- rerer Sicherstellung Unserer Unterchanen gegen die, bei dem Gebrauche ärzelicher Hülfe, für das Leben und die Gesundheic derselben zu befürchtenden Gefahren, nachfolgende allge- meine Vorschrisc, wegen Ausübung der innern Heilkunde in Unsern anden, in Gnaden zu erlassen beschlossen haben. 8. 1. Das Recht zur Ausuͤbung der innern Heilkunde in den hiesigen Landen ist fuͤr die Folge an die nachstehenden Bedingungen gebunden. Diese Bedingungen sind verschieden, je nachdem ein Arzt entweder A. auf Unserer Universitaͤt zu Leipzig, oder auf einer auswaͤrtigen die Heilwissen- schaft studirt, und hierauf die Doctorwuͤrde erlangt, oder B. sich auf der chirurgisch-medicinischen Academie allhier, oder auf auslaͤndischen dergleichen Academieen, oder auch auf Universitaͤten, ohne zu promoviren, zur Ausuͤbung der innern Heilkunde gebildet hat. 5. 2. Die auf der Universicäc zu geipzig zu Doctoren creircen Aerzee sind auch künfelg, durch die von der medicinischen Facultät daselbst erlangee Promocion allein, zur innern Praxis berechtige. Die im Auslande promovirten haben, um diese Berechtigung zu erlangen, zuvor ihre dießfallsige Tuͤchtigkeit in nachstehender Maße zu bewaͤhren. Gesetzsammlung 1824. (14)