( 28) gegründetem Verdacht einer bezweckeen unbefugeen Proris, nach Befinden, dessen Auf- nahme am Orte ganz zu verweigern. *: 3 Jede Versäumnit der diesfallsigen Obliegenheit, Seicen der Obrigkelten, wird mit verhältnißmäßiger Geldbuße und, nach Befinden, noch härter geahnret werden. Hiernach hat sich ein jeder gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Mei- nung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am isten Juni 13234. Friedrich August. Hanns Ernst von Globig. D. Johann Daniel Merbach.