( 33 ) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 16. 7.) Bekanntmachung, das, bei Anbringung der Gesuche um Aufnahme verwaiseter Kinder vom Cidil- stande in die Cand-Waisen-Versorgung, zu beobachtende Verfahren betreffend, vom 1s8ten Mai 1824. U. die auf Versorgung verwaiseter Kinder vom Ciilstande gerichteten Gesuche geßörig beurtheilen, und den jedesmaligen Umständen angemessene, von gleichen Grundsäßen aus- gehende Beschlüsse darauf fassen zu können, sindet die Königliche, wegen der allgemeinen Straf= und Versorgungs= Anstalten verordnete Commission sich bewogen, über die An- bringung und Bescheinigung dieser Gesuche Folgendes festzusetzen. 1. Zur Versorgung durch Veranstaltung und unter Beihülfe des Seaaks (fand-Waisen- Verforgung) sind a) nur solche Kinder geeignee, welche der erforderlichen Pflege und Erziehung durch Welche Kinder den Tod ibrer in Armuth verstorbenen Aeltern, oder Derjenigen, denen, nach dem Ableben zur Land-Wal- n-V ihrer Aeltern, die Sorge fuͤr dieselben gesetzlich oblag, beraubt worden sind. lemimerl t- b) Den Waisen werden zwar ausnahmeweise auch solche Kinder beigezähle, wel- chen, nach Ableben Eines der Aeltern, noch der Vater oder die Mutter verblieben ist; in diesem Falle bedarf es jedoch der bei dem Aufnahmegesuche beizubringenden, auf besondere Erörterung begründeten Bescheinigung darüber: daß der annoch lebende Vater, oder die Mutter, dem Kinde die erforderliche Pflege und Erziehung zu verschaffen, durchaus niche vermag, auch andre Mittel bierzu nicht vorhanden sind. Gesetzsammlung 1824. (617)