( 37 ) worinnen solches, oder ihr etwaiges schon erlangtes, oder künftiges Eigenthum bestehe? und in wessen Verwahrung sich dasselbe befinde? .) Ob den zur Versorgung empfohlnen Kindern Vormünder bestellt worden? wie dieselben heißen? welchen Standes dieselben sind und wo sie sich aufbalten? II. In Hinsicht auf den sittlichen und intellectuellen Zustand der Kinder. 10.) Ob die Aelkern, oder die bisherigen Erzieher der zur Versorgung empfohlnen Kinder, selbst ein frommes, gottesfürchtiges, sictliches und chäciges teben geführe haben, und denselben mit einem guten Beispiele vorgegangen sind? oder welche Fehler oder son- stige üble Angewohnheiten an den Aeltern oder Erziehern derselben zu bemerken gewesen sind? 11.) Ob die Kinder durch Beispiel und Ermahnung ihrer Aeltern oder Erzieher zur Gottesfurcht, Sittlichkeit, Ordnung und einer ihrem Alreer angemessenen Thätigkeic ange- führe worden sind, oder ob sie, Iin Folge vernachlässigter Erziehung, verwildere, und zur Gottlosigkeic, Unehäcigkeit und Unordnung, oder schon zu einem unsteten teben gewöhnr, oder sonst mie Fehlern behaftet sind, welche in einer geschlossenen Waisen-Erziehungs- Anstalt, auf andre gurgeartete Kinder durch Beispiel nachthellig wirken können, auch worinnen diese Fehler bestehen? 12.) Ob die Kinder fleißig zur Schule angehalten worden sind? 13.) Ob und welche Fähigkeiten die Kinder bereits gezeigt haben? und wie weie diese Fähigkeiten schon ausgebildet worden? 14.) Welche Kenncnisse die Kinder bereits erlangk haben, auch 15.) welche Fertigkeicen dieselben schon etwa besihen? 10.) Ob an den Kindern ein offenes kindliches Gemüth zu bemerken gewesen ist, oder ob ein verstockter Sinn der Erziehung derselben Hindernisse bisher in den Weg gelegt hat? Zu bemerken: Uiber die Fragen von Nummer 10. bis Nummer 16. haben die Obrigkeiten insonderheit auf die, zu den Acken zu bringenden, Zeugnisse der Geist- lichen und Lehrer Rücksicht zu nehmen, und darauf ihre Urtheile zu grüunden. III. In Hinsiche auf den Gesundheitszustand der Kinder. 17.) Ob die Kinder einer festen Gesundheic genießen, oder 18.) ob dieselben schwächlich, oder mit chronischen Uibeln oder sonstigen Narurfehlern, namentlich mie Skrophelkrankheie, Epilepsie, Nervenschwäche, Erbgrind,