( 30 ) Gesehsammlung für das Königreich Sachsen. 14. — · — — 18.) Allgemeine General-Accis-Ordnung; vom 12ten Juni 1824. Wa# Friedrich August, von GIOES# Gnaden, Kdnig don Sachsen rc. w. 2c. khun hiermic kund und fügen zu wissen, wie Wir, auf die, von den getreuen Ständen Unserer alten Erblande, auf Vereinfachung des Systems der indirecten Abgaben gerichteten Anträge, die Vereinigung der verschiedenen, zum Theil auf ständi- scher Bewilligung beruhenden Verbrauchs= und Handelsabgaben in eine Einzige, und die bierunker festzustellenden Grundsätze, von einer hierzu verordneten Commission, unter Con- currenz ständischer Depurirten, haben bearbeiten lassen. Nachdem auch, beim vorigen allgemeinen tandtage, der Beirach der gesammeen ale- erbländischen Stände an Ritterschaft und Scädten, in der Sache und deren Erklärung, in Absicht der unter der allgemeinen Abgabe mie zu begreifenden Tranksteuer vom ausländi- schen Getränke und des Mahlgroschens, vernommen worden ist: Als ergehet wegen künf- tiger Erhebung der gedachten Tranksteuer mit der Grenzaccise dalo besondere Verfügung; im Uibrigen erlassen Wir aber gegenwärtige allgemeine Accisordnung und wollen und befehlen, daß selbiger, von dem unten bestimmten Zeitpunkte an, schuldige und genaue Folge geleistet werde. §. 1. . Verbindung der Nachstehende einzelne Abgaben, als: Landaceise und 1.) die tandaccise von inländischen Waaren, nach der and-Accis. Ordnung vom üsten des Mahlgro- . schens mit der November 1788; Generalaceise. Gesetzlammlung 1824. (18 )