(Do ) 2.) die General-Consumtions-Accise in Städten, nach der Acclsordnung vom Füsten August 1707; S.) die Dorfaccise, nach der Accisordnung vom 1 3cen November 1705; 4.) der Mahlgroschen in den Scädcen, nach dem Ausschreiben vom 106en Decem= ber 1706; werden, unter dem Namen der Generalaccise, in eine einzige Abgabe vereiniget und unter Eine Regzie gestellt. ". 2. Eintheilung der Die vereinigte Generalaccise ebellt sich ein: in die Generalareise. I. Accise in accisbaren Städten, und die II. Accise auf dem platten tande. . 1. Accise in accisboren Stäbten. Städtische Generalacise. . 3. Die städcische Accise begreife von den zeieherigen obengenannten Abgaben in sich: die Landaccife, die General. Consumtions- Accise, und den an das Steuer-Aerarium zu berechnenden Mahlgroschen. 6. 4. Gegenstände Die städeische Accise wird erlege: derselben. A. von allen Sachen, so zum Handel oder Verbrauch in die Scadt eingebracht werden, (Eingangsaccise) B. vom Gewerbe in der Seade, (Gewerbeccise) C. von allem Zug- und Zuchevieh, so in der Seade gehalten wird, (Nutzviehaccise) D. von Grundstücken. (Accissteuern) A. Eingangs- . 5. kreirt A. Die Eingangsccife i ist von Jedem zu enerichten, welcher einen accisbaren Gegenstand in die Seadt einbringe. . . 6. wovon und wie Die accisbaren Gegenstände und die davon zu enericheende Eingangsaceise sind in viel, dem beigefuͤgten Tarif derzeichnet.