( 91 ) G. 7. Sie ist bel dem Einbringen in die Stade zu erlegen, weshalb sich der Elnbringer wann und wo- sofore bei dem Thorschreiber, oder, wenn ein solcher in einer offenen Srade niche vorhan= bin- den ist, bei dee Acciseinnahme zu melden, die eingebracheen acclsbaren Gegenstände da- selbst anzugeben, und, wenn die Richeigkeie der Angabe untersucht worden ist, die Accise entweber sofort in der Thoreinnahme, oder, wenn er damit durch Ereheilung eines Thor- zettels auf die Acciselnnahme verwiesen wird, an leteere zu erlegen hat. 9 6. Negievorschrif- Kaufleure und die ihnen gleich zu achtenden Händler haben ein, von ihnen eigenhän- * dig unterschriebenes, genaues Verzeichniß der einzubringenden oder eingehenden Gücer, vor znr ise, deren Auspackung und Untersuchung, an die Acciselnnahme einzureichen. Andern Personen ist zwar nachgelassen, die eingebrachten Waaren blos mündlich b.) für andere anzuzeigen; wenn sie jedoch ebenfalls ein schrifrliches, von ihnen mie Angabe ihres Na- Personen, mens, Standes und Wohnortes versehenes Verzeichniß der einzubringenden accisbaren Gegenstände übergeben, so wird dadurch die Accisuntersuchung abgekuͤrzt und erleichtert; auch in vielen Foͤllen die Vernehmung sofort am Thore, und ohne Verweisung auf die Acciseinnahme, erfolgen können. " . 9. Fubrleute müssen ihren mie accisbaren Waaren beladenen Wagen vor die Wage, —.) für Fuhr- oder„ wo diese niche vorhanden, vor die Acciseinnahme bringen, und dürfen, ohne vor= leute, bergegangene Meldung und Visication, ekwas, bei 10 Thalern, und, wenn es nach Son- nenuntergang geschieht, bei 20 Thalern Serafe, nicht abladen. Der hierbei etwa began- gene Uccisunterschleif wird von den Serafbaren besonders verbüße. 6. 10. Reisende, welche mie der ordinären Post ankommen, haben die miceingebracheen, d.) für Reifende in der Sradt bleibenden, accisbaren Gegenstände niche in den Thoren, sondern auf der mit der Post. Post, an den dasigen Accisofficianten, anzugeben. Alle mic der Post ankommenden Sa- chen darf die Postbehoͤrde nicht eher ausgeben und verabfolgen lassen, bis solches Seiten der Accise gestattet worden. Bei Extraposten findet obige Vorschrift nicht Statt, sondern es sind die mit solchen ankommenden, und in der Stadt bleibenden, accisbaren Sachen sofort, nach der allgemei— nen Vorschrift des 7ten und ZBten H., zu verrechten. G. 11. ⅜ Befrelung der Waaren, welche durch eine accisbare Stade nur durchgehen, sind frei von der Ein= durchgehenden Langsaccise, wenn sie Waaren, ( 18° )