(143) ——# ....... ————— ————— — —— — — — Bestimmung Accisabgabe Aceisabgabe . vom auf der Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler, Centner, Dörfern. Stück rc. . gr. pf.#hl. gr. pf. · ——— ——T wenn auch das Bier nicht blos zu seinem Hausver- branche dient, sondern von ihm damie Handel im Ganzen getrieben wird. 2 Vom Ausschanke des Bieres hat der Bierschenke zu entrichten: . A. innerhalb der Viertelmeile von einer accisbaren Stadt: a) wenn er einem Bierzwange nicht unterwor- fen ist, oder das Bier selbst brauet, wegen einfachen Bieres.... . . vom Faß ... wegen Doppelbieree,s. . . . vom Faß . .. 28 d) wenn von dem, aus der mit dem Bierzwange berechtigten Stadt, erholten Biere die Malz- accise entrichtet worden, ist solches accisfrei; c) außerdem wegen einfachen Bieresss .. .dom Faß. .. wegen Doppelbieres... . . .vom Sa 4) wenn er dem städtischen Bierzwange zwar unterworfen ist, aber demohngeachtet das Bier, in Folge besonderer Concesston, aus andern Orten erholet, wegen einfachen Bierses vom Sa wegen Doppelbiereses pvom Fa .. e) vom ausländischen Bierer.vo FaT. An Orten, welche Bergfreiheit genießen, wird nur die Hälfte dieser Schankarcise entrichtet, jedoch muß der Schenke die erforderliche Anzahl Kuxe bauen. I. Außerhalb der Viertelmeile ist eine Schankaccife blos in dem Falle zu entrichten, wenn der Bierschenke dem städtischen Bierzwange zwar unterworfen ist, aber das Bier, in Folge be- sonderer Concessson, aus andern Orten erholet, ingleichen vom ausländischen einfachen und Dop- pelbtere, und wa HHoom Fa 1 11 14 — □ s l 11 1 12 12 111 111 I OUD Gesetzsammlnng1824. · ( 21 )