Bestimmung Accisabgabe s Accisabgabe vom in der auf den Thaler, Centner, Stabdt. D oͤrfern. Stuͤck ꝛc. ehl. gr. pf. hl. gr. pf. brennt, und über die von dem auswärks erkauften Branntwein zu erligende Accise, dom Eimier—3 b) der Ausschank im Kleinen ist, nach Entrich= tung der Eingangs= oder Schrotaccife, frei. II. in Dörfern. A. Vom Brennen des Branntweins. a) Von dem zum Brennen des Brannkweins ge- schrotenen Getrekde, es mag solches von de Brenner selbst erbaut, oder erkauft sepn, ist die Schrokaccise, nach den beim Worte: Ge- kreide, angegebenen Sätzen, zu entrichten: b) vor bem aus Obst, Erdäpfeln und andern ahnlichen Erzeugnissen gefertigten Brannewein, 1.) innerhalb der Viertelmeilllee vm Eimier—— 4 2) außerhalb derselbben . .... v, Eimienr———12 B. Vom Verkaufe und Ausschanke des Brannt- weins, sowohl innerhalb, als augerhalb der Vlertelmeile, « 1.) beim Verkaufe im Großen über 4 Eimer, veom Eimer.—3 2.) der Ausschank im Kleinen #### frei. C. Vom Einbringen ausländischen Branntweins wird, außer der Grenzaccise, annoch beim Einbringen am Wohnorte des Käufers ent- richtet: 1.) innerhalb der Viertelmeile, a) unabgezogener Branntwernn...vm Eimerr—3 von der Kane———11— b) abgezogener, ingleichen Rum, Cognak, Arak,, vom Eimenr—4 von der Kanen—1 2.) außerhalb der Viertelmeile, · a)·uuabgczog·ener,.»..........vomEimer..——"--—----8·..- b)-qbgezogenet,............VomEimer. « WennvonDörfernaußerhalbderViertelmeite BranntweininDörferinnerhalbderselbengebracht, wird, so ist die staͤdtische Eingangsaccise (1. 1. A) von dem Empfaͤnger zu erlegen.