(f142 ) "% Bestimmung —2 Acchbabgabe e vom in der auf den Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler, Centner, Stadt. Dfern. — Stuͤck rc. schl. gr. pf. ehl. gr. pff. Zeichnungen, (. Gemälde. Jucker, a) roher, raffinirter, aller Art, Candis, Farin vom Centner Bruttoo vom Pfund Netto—— 6—— — — b) Syrup.. ... . . J vom Centner Brutto — 6—— vom Pfund Netto——1.—— Juckerwaaren, Confituren, Conditorarbeit, Chocoladie vom Pfund6— — Allgemelne Anmerkung. 1.) Waaren, welche im Großen, ingleichen an Kauf. leute, Händler und Fabrikanten gelangen, oder ganz verpackt sind, werden nach dem Brotto-Gewichte, mit den hiernach bestimmten Accissätzen, vernommen. 2.) Wenn Waaren nach dem Netto-Gewichte zu verneh. men sind, ihre Verpackung aber nicht füglich davon zu trennen ist, so soll auf letztere, oder auf die Tara abgerechnet werden: bei gläsernen oder steinernen Gefäßen, 20. vom Hundert des Brutto- Gewichts. bei halzernin Kisten, Fassern 24. 10. vom. Huadert des Brurto-Ge#chts. bei Matten und Sicken., 3. vom,undert des Brurto-Vewichts 3) Bei der Accisvernehmung nach dem Geldwerthe der Waare, ist sich nach dem Einkaufspreiße derselben, 1 mit Inschluß der Verpackung, zu richten. 4.) Die volle ladung eines einmännischen Schiebekarrns oder Schiebebocks ist zu 4 Centner, die elnes der- gleichen Korbs, Trage 2c. zu x. Centner anzunehmen; ein Handkorb wird einem halben Tragekorbe gleich geachtet. "