— (147) .) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Erlduterung der Oberlauss6ischen Feuerordnung vom Jahre 1777., in Hinsicht des gefährlichen Zusammenbauens, betreffend, vom 25sten Juni 1824. Ven GOTTxE# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. c. . gLiebe getreue. Die im eilscen Seücke der diesjährigen Gesetzsammlung unker Num- mer 13. publicirte Verordnung Unsrer Landesregierung, zur Erläuterung der Dorf.Feuer- Ordnung vom Jahre 1775., rücksichtlich des gefährlichen Zusammenbauens, hat auch für das Markgrafehum Oberlausi, im Becracht, daß das Mandat wegen der in den Landstädeen, Flecken und auf den Dörfern zu beobacheenden Feuerordnung vom Zten Fe- bruar 1777. Cap. I. F. 1. (Collectionwerk Tom. III. Seice 352.) gleichmäßige Vor- schrist enthält, Gültigkeit, und soll daselbst ebenfalls allenthalben befolgt werden. Es haben sich daher sämmtliche Obrigkeiten hiernach gebührend zu achten. Gegeben zu Budissin, am 23sten Juni 1824. Herrmann. # Eenst Friedrich Harz, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 8ten Juli 1624. - H-