( 158 ) der Abgabe, nach den in dem angefügten teipziger Tarife enthaltenen Säten und Bestim- mungen, erhoben. 6. 22. Nahrungsgeld. Das in dem 42., 45., 43., 45. und 4östen §. der allgemelnen Accisordnung geordneke Nahrungsgeld findet in der Stade teipzig blos bei den, in dem beigefügten Tarife, unter dem Wort: Nahrungsgeld, genannten Personen Statt. C.) Nutzvieh- C.) Nu6 viehaccise. Gceise. . 23. Nach den Be- Die im 47., 46. und Aosten §. der allgemeinen Acclsordnung enthaltene Nus- simmaungen der viehaccise wird in der Stadt teipzig nach gleichen Vorschrifken, und nach den in dem cisordnung. Tarife enthaltenen Säßen erhoben; die im 48sten F. unter 4., 5. und 6. bemerkten Be- sceiungen finden jedoch keine Anwendung. D.) Aceis- D.) Accissteuern von Grundstücken. Grund-Scteu- ern. ¾ 24. Steuerübertraz Eine Uibertragung der ordinairen Seeuern aus dem Acciseinkommen findek, in Ge- gung. mäsheie der im 50., 51., 52. und 5östen §. der allgemeinen Accisordnung ausge- sprochenen, allgemeinen Grundsätze, in teipzig ebenfalls Seate, jeboch was die Höhe des Uibertragungs-Quant##, und die Beschaffenheit und Einrichtung der Accissteuern selbst anlange, und in so weit sie von den, in den andern accisbaren Städten bestehenden Vorschriften abweiche, so verbleibt es zur Zeic noch durchgängig bei der durch besondere Befehle bestimmten Verfassung. . 25. Dagegen haben die im 54., 56., 57., 58., 50., 60., öisten §. der allgemeinen Accisordnung enchaltenen Bestimmungen auch gleiche gesetzliche Krase für die Seade teipzig. G. 26. Aecisbefrei- Die Befreiungen von der Generalaccise, so im 63., 64., 66sten §. der allgemeinen Ac- ungen, cisordnung geordnet sind, sollen zwar in der Scade teipzig ebenfalls beobachtet werden, es haben aber alle im Gösten K. genannten Personen, welche auf gedachte Befreiung An-