( 102 ) Accis abgabe. Nach Thaler,Centner, Stück rc. Benennung der Gegenstände. thlr. gr. pf. Kofent, Halb= oder Nachbier, Lempel ist accisfrei. Halbbier vom Doppelbier wird wie einfaches Bier angesehen. A.) Vom Branntweinbrennen. Branntwein, Von dem zum Brennen des Branntweins geschrote- " nen Getreide, es mag solches vom Brenner selbst erbaut, oder erkauft worden seyn, ist die Schrot- accise nach den bei dem Worte: Getreide, an gegebenen Sätzen zu entrichten. 8.) Vom Eingange. a.) aus Dorfern außer der Viertelmeile . lvom Centner .. von der Kanne . — — — —l b.) aus accisbaren Staͤdten, oder aus Doͤrfern bin— nen der Viertelmeile, wenn die Entrichtung der Schrotaccise nachgewiesen wird, als Nachschus vo#m Ceniner0 von der Kanei— □ Sy Bc.) aus Obst, Erdbirnen und dergl., überhaupt nicht aus Schrot gefertigten Branntwein, ohne Unter- schied des Orts, woher er eingehtt. . lvom Centner. . -18— C.) Vom Handel und Ausschanke. a.) Der Branntweinbrenner und Grossohändler hat bei dem Verkaufe des selbst gebrannten, oder aus- wärts erkauften und vergebenen Branntweins, von dem Verkaufe im Großen eine Accisabgabe nicht zu entrichten. b.) Vom Ausschanke im Kleinen, mit Inbegriff des Destillirens und Abziehens vom Centnter 10 von der Kanne — 3 i H Die Accise muß jedoch sofort beim Einlegen des Branntweins und vor dessen Ausschank entrichtet, oder dafür von dem Ausschenkenden ein verhält- — nißmaͤßiges Fixum uͤbernommen werden.