(173) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 17. 24.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Anzeigen von den Veränderungen bei geistlichen und Schulstellen in der Oberlausicz betreffend, vom 1ten August 1324. Voen GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. c. ꝛc. Liebe getreue. Wir finden fuͤr noͤthig, die Einrichtung zu treffen, daß kuͤnftig bei allen und jeden Wiederbesetzungen erledigt gewesener geistlicher und Schulstellen in den Staͤdten und Dorfschaften der Oberlausitz, mithin auch wegen solcher Personen, welche zuvor schon an demselben Orte in einer dergleichen Function angestellt gewesen, wenn die Berufenen das uͤbertragene Amt wirklich angetreten haben, diese Veraͤnderung, mit Angabe des Vor= und Zunamens der Person, so wie, ob der Berufene vorher im Candidaten- stande sich besunden, oder bereits ein resp. geistliches oder Schulame anderwäres, und an welchem Orte bekleidet hat; zu Unserer Ober-Ames--Regierung, längstens binnen vierzehn Tagen von Zeic der Einweisung, bei Vermeidung fünf Thaler Serafe, angezeige werde. Es haben daher sämmetliche Kirchenpatrone, Collatoren und Gerichtsobrigkeiken, welche solches angehet, dieser Obliegenbele gebührend nachzukommen und daran Unsern WMillen zu vollbringen. Gegeben zu Budissin, am 1 5ten August 1324. Herrmann. Ernst Friedrich Hers, 8 Sesetzsammlung 1324. (30 )