187.0 Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 20. 31.) Verordnung der Landesregierung, die Aufnahme der aus den klinischen Anstalten zu Dresden und Feipzig entlassenen Kranken betreffend, vom 25sten September 1824. WVen GOTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. htiebe getreue. Zu Verhücung der Schwierigkeiten, welche die Aufnahme der aus den klinischen Anstalten zu Dresden entlassenen Kranken bei den becreffenden Gemeinden häusig gefunden hat, wird andurch verordnee: Die unterm 23sten Mai 16822 erlassene Verordnung der handesregierung, wegen der aus den Entbindungsinstituren zu Dreoöden und teipzig entlassenen Wöchnerinnen, wird andurch allenthalben auch auf die aus den stehenden klinischen Anstalten in Oresden und ceipzig abgehenden Kranken ausgedehne, und es sind solche demnach, ohne Uneerschied, ob deren Genesung erfolgt sei, oder nich', an den Orten, welche als ihre Heimatb in Gesetzsammlung 1324. (355 )