(188) den ihnen mitgegebenen Paͤssen bemerkt sind, unwelgerlich aufzunehmen, auch, so weit noͤthig, mit Unterkommen und sonst zu versorgen. Nach gegenwaͤrtiger Verordnung, deren Bekanntmachung, in Gemaͤßheit des Gene— ralis vom 15ten Juli 1796 und des Mandats vom qten Maͤrz 1818, zu bewirken ist, haben sich Alle, die solche angeht, gebuͤhrend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 25sten September 1824. Freiherr von Werthern. Wilhelm ludwig Ackermann, S. Ausgegeben zu Dresden, am öten October 1824. «