(190) ein Thaler 12 gl. — vom Faße Weißbier, ein Thaler 16 gl. — vom Faße Doppelbier, jedesmal vor dem Uncerzünden, zu encrichten. 2. Bei den Ritcergurs= und übrigen tandbrauereien wird die Bier-Trank-Slteuer, auch während der neuen Bewilligung, durch Fixa, welche in der Regel auf den Grund der zeieher enkrichteten Malzsteuern regulire werden, jedoch nach Verfluß eines dreijährigen Zeitraums revidirt werden sollen, erhoben. Da die Erörterungen über die einzelnen, Hierbei einschlagenden Punkte noch nicht voll- ständig beendige sind, so beholren Wir Uns vor, die dießfallsigen nähern Bestimmung- en in einem besondern Ausschreiben des nächsten bekanne zu machen. Auch wird den Besitzern der Ritterguts= und sonstigen kandbrauereien der Beccag des, vom 1 sten Occo- ber des beurigen Jahres an, von ihnen abzuführenden neuen Fixi, welcher dermalen bei Unserm Ober-Steuer-Collegio ausgeworfen wird, durch die betreffenden Einnahmebehor- den, zu seiner Zeie eröffnet werden. 3. In Ansehung der Malzsteuer, welche neben den Bier-Trank. Steuer-Fixis fortbe- steht, ba# es zwar dabei, daß jeder Scheffel Gerstenmalz mic sechs Pfennigen versteuert wird, sein Bewenden; dagegen ist, vom 1 ten October dieses Jahres an, von jedem Scheffel Weienmalz neun Pfennige an Malzsteuer zu erlegen. 4. Den Seäbeen bleibe ferner nachgelassen, um Firation ihrer Bier-Trank= S#euer bei Unserm Ober-Steuer-Collegio anzusuchen. 5. Die Tranksteuer von ausländischem Wein, Bier, Brannewein und Weinessig wird, in Gemäßheic des, in Verfolg der am vorletzten tandtage mit den getreuen Ständen gepflogenen Vernehmung, nunmehr publicirten Mandats vom 1 2cen Juni dieses Jahres, vom nächstkommenden 1sten October an, zugleich mic der Grenz- accise von ausländischen Waaren, erhoben, und über den Ererog derselben zwischen Un-