(101) serm Gehelmen Finanz-Collegio und Unserm Ober-Seeuer-Collegio unmiteelbar Be- rechnung gepflogen; miehin findee von dem gedachten Zeicpunkte an eine Erhebung und Berechnung dieser Abgabe durch die untern Steuerbehörden niche weiter Saart, 6. An Schock= und Quarember-Steuern sind auf dem lande und wegen der nach dem Landfuße zu verrechtenden Grundstücke, mie Inbegriff der unter den Pfennigsteuern mie zu berechnenden sechszehen Pfennige tandsteuern, ache und funfzig Pfennige von jedem gangbaren Schocke, ingleichen neun und vierzig Quakember zu entrichten. 7. Wegen der in accisbaren Staͤdten befindlichen und nach dem Stadtfuße zu ver- steuernden Grundstuͤcken sollen, wie zeither, sechs und dreißig und ein halber Pfennig, und für dießmal wieder, statt drei und zwanzig und einem hal. ben Quatember, noch ferner fünf und zwanzig und ein halber Qua- cember, durch die General-Accis-Casse übereragen, demnächst der, nach Vorschrift der neuen General-Accis-Ordnung vom 1 26ten Juni dieses Jahres und des zu demselben gebörigen Tarifs, an die Accisbehörden abzuführende, und dem Steuer-Aerario im Ganzen zu gewährende Mahlgroschen, als ein Surrogat für drei Pfennige und drei Quatember angenommen werden, auch, für die Dauer der neuen Bewilligung, die Erhebung des neun und vierzigsten Quarembers abermals ausgesetzt bleiben. Die Besitzer der nach dem Scadtfuße zu versteuernden Grundstücke haben daher ache- zehn und einen halben Pfennig von jedem gangbaren Schocke, und neunzehn und einen halben Quatember wirklich abzuführen. 6. Die Schock= und Ouatember= Steuern auf dem tande und in accisbaren Städten sind von den Contribuenten, nach Maßgabe der unter □O beigefügten Reparcieion auf die einzelnen Monate des Jahres, und zwar am ersten Tage eines jeden Monats, oder, wenn derselbe auf einen Sonntag oder Feiertag fälle, am nächskfolgenden Tage zu bezahlen. 0. Fär die Erhebung der bewilligeen Stempelimposten von Papier, Spiel- karten und Kalendern enthalten die Mandate vom 1 1cen Januar 1819 und vom Aten September 1822 ausschließend die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen. (3#°) 3