(196) Vorstehende Anordnung betrift übrigens niche nur die eingangsgedacheen landschafe- lichen Obligationen und Skeuerscheine, soweit sie bei der Auseinandersetzung mie der Krone Preußen der Steuer-Credie-Casse zu teipzig zur tast geblieben sind, sondern auch alle diejenigen Obligationen und Schuldscheine, auf welche in der Folge die Worschrifeen des Befehls vom 25sten Juli 1777. erstrecke worden sind; sie leidee auch auf die wegen abhanden gekommener Documente der fraglichen Art bereits laufenden Verjährungen Anwendung. Hiernach haben sich Alle, die es angehet, gebührend zu acheen, und daran Unsern Willen und Meinumg zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am ören October 1821. Freiberr von Werthern. Heinrich Ferdinand Müller, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 1 1ten October 1324.