(201) Hiernach haben sich daher die Consistorialbehoͤrden und sonstigen Interessenten sowohl, als alle diejenigen Geistlichen, welche solches insonderheit angehet, gehorsamst zu achten und daran Unsern Willen zu vollbringen. Gegeben zu Budissin, am Zten November 1824. von Gerßdorf. # Ernst Friedrich Hartz, 8. Anmerkung. Mit diesem Stücke der Gesetzsammlung wird eine, auf hachsten Befehl gefer- tigte, Nachricht uber die Verhandlungen des üm Jahre 1824. im Konigreiche Sachsen gehaltenen Landtags ausgegeben. D. R. Ausgegeben zu Dresden, am ?7ten Decenber 1824.