(205 ) Gesetsammlung n 24. 37.) Generalverordnung, den Steuererlaß wegen des durch Frostschaden veranlaßten Weinmißwachses betreffend, vom 15ten December 1824. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. Liebe getreue. In dem von Uns unterm 24sten September 1821 bekanne gemach- cen neuen Steuer-Begnadigungs-Regulative ist §. 20. den Besitzern besonders cacast- rirter, nicht zu einem geschlossenen Gute gehöriger Weinberge nur alsdann, wenn zwei Driteheile der sämmtlichen Weinstöcke durch Hagelschlag oder anhaltende Regengüsse in der Maße beschädiget worden sind, doß sie in dem Jahre, in welchem sich die Calaml= tät ereignet hat, keinen Erckag gewähren können, eine einjährige Befreiung an den auf der becroffenen Besiung haftenden Schock- und Quatember-Sceuern zugesichere, solche auch durch die an demsilben Tage erlassene besondere Generaloerordnung 6H. 1. auf die von dergleichen Weinbergen zu entrichtenden Cavalerie. Verpflegungs-Gelder mie erstrecke worden. "6 Wir finden Uns jedoch, auf die von mehrern Weinbergsbesicern bei Uns angebrach- cen Gesuche, um Ausdehnung dieser Begnadigung auf den durch Frost und andre ungün- Gesetzsammlung 1824. (37 )