Nachrich t über die Verhandlungen des im Jahre 1824 im Königreiche Sachsen gehaltenen Candtags, auf allerhschsten Befehl bekannte gemache. D. im heurigen Jahre im Königreiche Sachsen gehalkene allgemeine tandtag ist, In Gemäßheit des uncerm 20sten März 1823 dazu erlassenen Ausschreibens, am Oten Ja- nuar mit den herkömmlichen Feierlichkeiten eröffnet und am 1sten August durch einen solennen Abschied beschlossen worden. Bei ferner ausgesehrer erblicher Wiederverleihung des, durch das Aussterben der graf- lich töserschen Famille, erledigten Erbmarschallames hatten Se. Königliche Moajestät Sich bewogen gefunden, das tandceagsdirecctorium, nicht, wie bis dahin, durch einen für den einzelnen tandtag besonders damit beauftragten Scand interimistisch verwesen zu las- sen, sondern solches einem dazu für beständig ernannten #andeagsmarschall zu übertragen, und mie diesem Amte den Rang der wirklichen Geheimen Räthe ohne Sit und Seimme zu verbinden. Durch Decreté vom 20sten Mai 1323 war diese Funccion dem Kammerherrn Günther Grafen von Bünau auf Dahlen, einem Stande des engern rikker- schaftlichen Ausschusses, übertragen worden. Der dem tandtagsmarschall beigelegte hohe Rang ward in der ständischen Präliminarschrift als ein Beweis des Werthes dankbar anerkanne, den Se. Königliche Majestäc auf die in der tandesverfassung begründere ständische Wirksamkeie legten. Die über die Verhandlungen dieses landtags, in Folge des höchsten Beschlusses vom Jahre 1821, wiederum öffentlich bekannt zu machende Nachricht hat sich, um Wiederhol- ungen zu vermeiden, an den Auszug aus den Verhandlungen des vorhergegangenen tand- tages anzuschließen, der unterm Oten October 1821 verfaßt und mit der Gesetzsammlung versandt worden ist. Die dießmal, wie ehedem, wieder auf sechs Jahre geschehene Bewilligung be- greife, soweit sie das alte und gewöhnliche Staatsbedürfniß angeht, in Anseh- ung der alten Erblande sowohl, als der Oberlausitz, die nämlichen Gegenstände und Mil- cel, die in jenem Auszuge namhafe gemacht und zum Theil näher bezeichnet sind. Nur ist ein Beitrag zur Berichtigung der Rückstände der vormaligen Baubegnadig- ungen weiter nicht erforderlich gewesen; dagegen sind die zur Verbesserung der Schulleh- rerbesoldungen auf Patrimonialstellen und zur Unterstützung der Schullehrerseminarien ver- langten Bewilligungen bei beiden Posten um mehrere Hundere Thaler jährlich erhöhee worden, und zu den dort aufgezählten Oberlausitzischen, altherkömmlich geschehenden Bewil- ligungen sind die, Ihrer des Königs und der Königin Majestäten auch jetze gewöhnlichermaßen anerbotenen Dons gratuis noch hinzuzufügen. 1