Gesetzson umlung fuͤr das Königreich Sachsen. 1. |—e'ä 1.) Bekanntmachu ng, die getroffenen ergänzenden Bestimmungen zur Elbe-Schiffahrts-Acte vom 23sten Juni 1821. betreffend; vom 3sten December 1824. N von den, in Folge des Artikels 30. der Elbe= Schiffahrts-Acte vom 25öfsten Juni 1821. in Hamburg, zur Revision dieser Acte, versammelt gewesenen Commissarien sämmtlicher Elbe-Ufer- Staaten, eine gemeinschaftliche Uibereinkunfe über ergänzende Bestimmungen zu sothaner Elbeacte getroffen worden; so werben solche, im Verfolg die- ser Uibereinkunst, auf Ihro Königl. Majestät allerhöchsten Befehl, hierdurch in Folgendem zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung in hiesigen tanden bekannr gemacht: C. 1. Die dem Artikel 3. der Elbe-Schiffahres-Acte anliegende Gewichtstabelle ist in der zu Artikel 8. Art berichriget, wie sie sub L##. A. gegenwärtiger Bekanntmachung zur alleinigen Lir. 4. Anwendung beiliegt. # 2. Die dem Artikel 0. der Elbe. Schiffahrts-Acte sub No. 2. beigesügee Tabelle, aus zu Artikel 9, welcher die streckenweise Vertheilung des Tartfsatzes ersichtlich war, ist in der Anlage Lit. B. erganzt. Lu. B. d. 3. Transitirende Schiffe können in dem ersten Erhebungsamee die Gebühren für die zu Areikel 9.h ganze Strecke eines jeden Uferstaats entrichten. Gesetzsammlung 1825. (1)