( 20 ) eines neuen Schocks Strafe, vor beschebener Visirung seines, bei dem Eincreffen ihm abzufordernden, und bis dahin bei der Obrigkeic aufzubewahrenden Wanderbuchs, zu verabreichen. Nach dessen Erfolg soll der Gesell den Ort sogleich verlassen, und wenn er, ohne bierzu ausdrücklich im Wanderbuche bemerkte Erlaubniß, eine Nucht länger daselbst verweile, mie achttägiger Gefängnißstrafe belegt werden. R Jeder Gesell, der, nach Ausweis seines Wanderbuchs, vier Wochen lang, ohne gearbeitet zu haben, in hiesigen Landen umhergezogen ist, oder sich auf Nebenwegen betreten läßt, auch sich in beiden Fällen nicht glaubhaft zu rechtfertigen vermag, soll als Vagabond angesehen, und, in den Kreislanden, dafern er Ausländer ist, unter der F. 6. bemerkten Verwarnung, mittelst Schubs über die Gränze, ist er aber In- länder, nach Vorschrift des Mandats vom oken Juni 1803. 5. 0. bis 165., in das tandarbeitshaus zu Coldiß gebracht werden. Von bier ist derselbe, nach verbüßcer Correceionszeit, in seine Heimach zu weisen, woselbst ihm ein neues Wanderbuch in keinem Falle vor Ablauf eines Jahres, nach Befinden aber gar niche wieder ausge- stellt werden soll. In der Oberlausic ist mit solchen Handwerksgesellen, nach Vorschrife der Regula- tive vom 24 sten Januar 1737. das Verfahren wider tandstreicher und auswärtige Bettler becreffend, und vom Züsten September 1800. die, zu Erhaltung der öffenc- lichen Sicherheit, zu ergreifenden Maßregeln becreffend, zu verfahren. S. 10. Die §. Z. und 0. ertheilten Worschristen sind den Wanderbüchern künftig mie vorzudrucken, oder in den bereits vorhandenen Eremplarien, vor deren Aushändigung, nachtutragen; auch soll künfeig dem Signalement des Empfängers jedesmal dessen eige- ne Namensunterschrift beigesüge werden. * Die durch Aufgreifung eines mie mangelhafter tegitimation versehenen Gesellen, und die dießfalls weiter nöthige Erörterung erwachsenden Kosten, sollen von den Obrigkeiten, oder den sonst 6. 3. bemerkten Personen, welche durch eine Vernachläs- sigung obstehender Vorschriften dazu Anlaß gegeben haben, eingebracht, und dieselben überdieß annoch, nach Maßgabe ihres Verschuldens, nachdrücklich bestraft werden.