(623) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 3.l #——..—. 4.) Reseript der Landesregierung an den Kreishauptmann des Meißner Kreises, die Verlängerung des zeitherigen freien Mahlverkehrs an der Preußischen Grenze betreffend; vom Oten Februar 1825. (in simili an den Kreishauptmann des Ceipziger Krelises.) Unsern Gruß zuvor! Hoch= und Wohlgeborner Rath, lleber geereuer. Wir haben, im Verfolg eures, unterm v#en Mai vorigen Jahres, erstacteten Berichts, bei dem Königlich Preußischen Hofe auf unbestimmte Verlängerung des, nach Maßgabe des IIten Artikels der Hauptconvention vom 23ten August 1810. sub 10., an der neuen Preußischen Grenze bisber gegenseltig gestattet gewesenen freien Mahlverkehrs anera- gen lassen. Wenn denn nun hierauf Koniglich Preußischer Seies erkläre worden ist, daß man sich gern damie einverstehe, die in der vorbemerkten Stelle der Haupeconvention, den gegenseitigen Unterthanen, rücksichtlich des Mahlens und Schrotens in ausländischen Mühlen gestatcete, dermalen abgelaufene Frist für jeht auf zwei Jahre zu verlängern, und daß, in Voraussehung diesseitiger Zustimmung zu dieser Zeicbestimmung, die Re- Gesetzsammlung 1825. ( 4)