( 25# ) Gesetßzsammlung für das Königreich Sachsen. 4. #——if8““““ S.) Reseript aus dem Kirchenrathe an die Universstäc zu Leipzig, dom Füsten Januar 1825; einen Zusatz zu den Gesetzen für die Studirenden auf der Unidersstät Ceipzig, vom 29sten März 1822. betreffend. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen etc. ꝛtc. ic. Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe, andächtige und getreue. Wir haben, nach an- gebörrem Vortrag eures unterthänigsten Beriches vom lôcen März des vorigen Jah- res, Uns bewogen gefunden, die in den unter dem 20sten März 1322. bekannt gemachten Gesetzen für die Studirenden auf der Universität zu teipzig, 6. 52. Nr. 2. d. und §. 153. enthaltene Disposition, nach welcher, im Falle einer bei dem Zweikampfe erfolgten Tödtung oder Verstümmelung, niche disciplinarisch, son- dern, nach den tandesgesehen, criminell verfahren werden soll, auch auf den Fall ei. ner im Duell vorgefallenen lebensgefährlichen Verwundung zu erstrecken, und deshalb den beiliegenden Zusaß zu vorgedachten Gesetzen abfassen zu lassen. Gesetzsammlung 1825. # "6 (5)