(∆ 27) Zusoatz zu den Gesetzen für die Studirenden auf der Universität Eeipzig vom 29sten März 1822. Ir den unter dem 20sten März 1822. erlassenen Gesetzen für die Seudirenden auf der Universität teipzig ist §. 52. Nr. 2. d. und §. 153. bereles die Bestimmung enthalten, daß, wenn ein Todschlag oder eine Verstümmelung im Duell geschehen, nicht disciplinarisch, sondern, nach den tandesgesetzen, criminell perfahren werden soll. In Zukunfe soll aber außerdem " auch im Fall einer in einem Zweikampfe erfolgeen lebensgefährlichen Verwundung ebenmäßig die Sache der akademischen Gerichtsbarkeie enenommen werden, und crimi- nelle Serafe eintreten. Dresden, am Z3üsten Januar 1825. Ausgegeben zu Dresden, am 2ten März 1825.