(∆ 46) 58. b) Sollee dagegen die Zahl der vierten Haupkklasse die Anzahl der Mannschaftsquote des Bezirks nicht erreichen, so ist die gesammte Mannschaft der vierten Haupkklasse zum Eineritte in das Milicalr verpflichtet, und das Fehlende an der Mannschaftsquote ist von der dricten Haupeklasse zu entnehmen. S. 59. In diesem Falle ist sodann diejenige junge Mannschafe der dricten Haupkklasse zuerst zu dem Eintricte in das Militair verpflichtet, welche von der Rekrutlrungscommission in die zweite Unterklasse verseht worden war. Ubbersteige die Anzahl der Mannschaften die- ser zwelten Unterklasse den noch zu deckenden Mannschaftebedarf, so har ebenfalls das hoos unter selbigen für die Verpflichtung zum Milttair, wie 9. 57., zu entscheiden. S. 60. Erst dann, wenn die zweite Unterklasse niche hinreichende Mannschaften gewähren sollte, ist die erste Unterklasse zum Einericte verbunden. In diesem Falle entscheider das Ermessen der Rekrucirungscommission über diesen Eintcritc in das Militair. Es ist jedoch in den Fällen, wenn in dieser ersten Unterklasse sich solche einzige Ernährer einer Familie befinden sollten, welche dem Nahrungsstande völlig unentbehrlich zu seyn scheinen, zuvor- derst wegen dieser Personen Anzeige zur Kriegs-Verwaltungs- Kammer zu erstatten und deren Entscheidung darüber zu erwarten, inwlesern vitlleiche diese Personen von der Mili- tairverpflichtung gänzlich zu entbinden sind. F. Von der Abgabe an das Militair. ¾. 61. Sobald die Aushebung hiernach vollendet und uͤber diejenigen Mannschaften entschie— den ist, welche in das Militair treten sollen, so sind selbige sofort an den zu Uibernahme der Rekruten commandirten Offizier zur weicern Verfügung abzugeben, und es ist nicht nur auf deren Geburtsschelnen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum Milicairdienste ausgehoben worden, sondern es sind auch dlese Scheine an das Millcair zu verabfolgen und daselbst, bis zur künftigen Verabschiedung, zu verwahren. S. 62. Solleen sich unrer den an das Millealr abgegebenen Mannschaften tehrlinge der Kauf- leute oder Apocheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus dem Bauernstande befinden, deren gehrzeit erst ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Militair zu Ende gehe, so wird Seiten des Militairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen der zur Auslernung an. noch nöthige Urlaub möglichst ertheilc werde.