(51) L Jeder, welcher die Hinterziehung der Militaͤrpflicht eines Mannes auf irgend eine andre Weise absichtlich beförderr, oder zu befördern gesuche, und nicht den dießfall- sigen besonderen Vorschriften des Milicair-Straf. Gesezbuchs unterworfen ist, soll zu einer, dem Grade des Vergebens angemessenen, Gefängniß= oder Zuchehausstrafe verur- theilt werden. · Sollte eine solche Person in oͤffentlichen Diensten stehen, so ist noch uͤberdem deren Dienstentsetzung zu bewirken. g. 82. Alle Diejenigen, welche, durch Verabsäumung ihrer Amtsobliegenheiten, unabsichtlich zu einer Hinterziehung der Militairpflicht beigetragen haben, sind mit einer, nach Ver- bäleniß der Größe, oder der Wiederholung der Dlenstvernachlässigung, von einem bis auf zwanzig Thaler ansteigenden Geldbuße zu belegen. Zweiter Theil. Von den Entlassungen. Cap. I. Von der künftigen Dauer der Dienstzeit und von der Verpflichtung zur Dienstreserve. ß. 83. Fuͤr die Mannschaften, welche kuͤnftig zur Ergänzung der Armee werden ausge- hoben werden, wird hiermit die Dauer der Dienstzeit auf acht Jahre festgesetzt. - 1 . Diejenigen Mannschaften, deren dießfallsige Dienstzeie verflossen ist, und welche nicht freiwillig fortdienen, sollen mie der Verpflichtung entlassen werden, auf Erfor- dern, während der nächsten « vier Jahre, zur Kriegsreserve sich zu stellen.