( 62) 7.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, die nächstbevorstehenden Rekrutirungen betreffend; vom 26sten Februar 1825. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ic. ic. Da das, in Gemaͤßheit des Mandats vom 25sten dieses Monaks, einzuführende neue Werbesystem, nach welchem der Mannschaftsbedarf zur Ergänzung der Armee jedesmal aus derjenigen Mannschaft ausgeboben werden soll, welche in dem Aushebungs- jahre ihr zwanzigstes tebensjahr zurücklegt, der Armee die vollständige Erlangung der jährlich erforderlichen Ersahmannschaft nur dann erst sicher verburge, wenn alle in dem angezogenen Mandate vorgeschriebene Vorkehrungen getroffen seyn werden, um in dem jährlichen Rekrutirungscermine die ganze, der Militairpflichtigkeit jedesmal unterliegende Alreröklasse, an den Gestellungsorten vollständig zu versammeln, so haben Wir, in vorläusiger Berücksichtigung der zu diesen Vorbereikungen nöcthigen Zeic, und um immit- telst weder die Ergänzung der Armee zu gefährden, noch die für künfeige Aushebungen bestimmten Altersklassen in voraus zu erschöpfen, auf eine Reserve zu Deckung des, bis zur wirklichen Ausführung der obgedachten neuen Werbeeinrichtung, annoch eintretenden Rekrutenbedarss zeither schon Bedache genommen, indem Wir zu dem Ende die seie Anfange des Jahres 13053. gebornen jungen teute bei der letztern Aushebung thunlichst haben verschonen lassen, und Wir verordnen daher, daß bei der nächsten, im bevorste- henden Monat April vorzunehmenden Rekrutirung, durch welche ohnebin nur der im vorigen Jahre unersetzt gebliebene frühere Mannschaftsabgang der Armee zu ersetzen ist, die erforderliche Anzahl Rekruten zunächst aus der Klasse der im Jahre 1303. gebornen Mannschaften ausgehoben, und nur in so wei, als diese nichr zureichen sollten, die folgende Altereklasse vom Jahre 1804 zu Hülfe genommen, der Ulberrest dieser letern aber, bei der nächst darauf folgenden Rekrulirung mic beigezogen werden soll.