(69) die Aufldsung der Eandescommission und die anderweite Vertheilung der, in Beziehung auf die Ausgleichungsanstalt, noch verbleibenden Geschaͤfte zwischen der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober-Steuer-Collegio betreffend; vom 23sten März 1825. Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdonig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem die Bearbeitung der auf die Ausgleichungsanstalt Bezug habenden Geschaͤfte so weit vorgeruͤckt ist, daß es der unter dem Namen der Landescommission bestehenden besondren Behoͤrde, so wie der zeither unter der Kriegs-Verwältungs-Kammer gestandenen eigenen Cassen- verwaltung für gedachte Anstale niche mehr bedarf: so haben Wir, nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen Stände, über die Auflösung der andescommission und nber die anderweite Vertheilung der sämmtlichen noch verbleibenden Geschäffe zwischen der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober- Steuer-Collegio, Folgendes be- schlossen und festgesetze. 1. Die tandescommission wird mit dem Zisten Maͤrz dieses Jahres aufgeloͤst, und saͤmmtliche, von derselben bisher besorgten Geschaͤfte, namentlich die Entscheidung über die etwa noch eingehenden Gesuche um Erlaß rückstän- diger Peräqugtiensbeiträge, ferner