(670) die Annahme und Prüfung der Reclamationen gegen die von der Krlegs. Verwaltungs-Kammer über angebrachee Forderungen gegen die Ausglelchungs- casse ertheilten Bescheldungen, gehen an das Ober-Steuer-Colleglum über. 2. Von eben diesem Zelepunkte an hört die unter der Kriegs-Verwaleungs-Kammer gestandene Ausgleichungscasse auf, und alle noch übrige Cassengeschäfte, namentlich die Vereinnahmung der Reste auf Peräquationsanlagen und die an Liquidanten noch zu leistenden Zahlungen, werden bei dem Ober-Seeuer-Collegio besorge werden. 3. Das gesammte Rechnungswesen, welches sich auf die Erhebung und Berechnung der, nach den verschiedenen Peräquationsausschreiben, von Grundstuͤcksbesitzern und Un- angesessenen erforderten Beitraͤge bezieht, geht von der Kriegs-Verwaltungs-Kammer an das Ober. Steuer--Collegium uͤber, und wird bei letzterem zur voͤlligen Erledigung gebracht werden. 4. Was dagegen die Forderungen an die aͤltere Ausgleichungscasse betrifft, welche, in Folge der durch die Landescommission unterm 2ten November 1819. ergangenen Bekannemachung, zur Anmeldung gekommen sind, so werden die dießfallsigen Eroͤrter— ungen und Abrechnungen bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, nach den in der angezogenen Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen, wobei es allenthalben soin Bewenden hat, in der Maße fortgestellt werden, daß die, vor definitiver Bescheidung der Liquidanten, zeither mit der Landescommission gepflogenen Communltcationen kunftig mit dem Ober-Sceuer-Collegio Scatt finden werden.