( 77) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 8. 12) Ausschreiben, die in der jetzigen Landesbewilligung von den Ritterguts- und sonstigen Landbrauereien zu entrichtenden Bier-Trank. Steuer-Fixa s. w. d. a. betreffend; vom 211sten April 1825. Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c ꝛc. c. Liebe getreue. In das von Uns, nach Beendigung des letzten Landtages, unterm 350sten September vorigen Jahres erlassene Steuerausschreiben sind zwar §. 1. bis mit 5. bereits verschiedene Anordnungen, in Hinsicht auf die von den getreuen Stän- den abermals bewilligten Steuerabgaben vom inländischen Biere und von den ein- gehenden ausländischen Getränken, aufgenommen; Wir haben Uns jedoch im 9. 2. des gedachten Steuerausschreibens ausdrücklich vorbehalten, die nähern Bestimmungen über die auch während der jetzigen andesbewilligung, in Folge der ständischen Anträge, wiederum Statt findende Firxation der Bier-Trank-Sceuer, bei den Ricterguts= und übrigen Landbrauereien, und über die damie in Verbindung stehenden Gegenstände, noch durch ein besonderes Ausschreiben bekanntmachen zu lassen, und verordnen daher gegen- wärtig in dieser Beziehung Folgendes: 1. Den Maßstab für die, von den Ritterguts= und öbrigen tandbrauereien, vonr 1sten October vorigen Jahres an zu bezahlenden Bier -Trank= Steuer- PFixa, deren Gesetzsammlung 1825. („ 15 )